Norm
StGB §151 Abs3Rechtssatz
Gendarmeriebeamte sind ungeachtet, daß den Dienststellen der Gendarmerie und deren Organen "Behörden" - Charakter im verwaltungsrechtlichen Sinn mangelt, den Verfolgungsbehörden gleichzuhalten; der erweiterte Behördenbegriff des § 151 Abs 3 zweiter Satz StGB ist durch berichtigende Interpratation auch bei § 297 StGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094818Dokumentnummer
JJR_19760324_OGH0002_0090OS00090_7500000_001