Norm
StVO §16 Abs1 litbRechtssatz
Der Forderung des Gesetzes nach einem kurzen und zügigen Überholvorgang wird nur dann entsprochen, wenn die Geschwindigkeit des Überholenden wesentlich höher ist als die des zu überholenden Fahrzeuges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2012