RS OGH 1976/3/24 1Ob3/76, 3Ob123/88, 6Ob33/14t

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Veröffentlicht am 24.03.1976
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Norm

Österreichisches - britisches Rechtshilfeabk vom 31.03.1931, BGBl 1932/45 Art11
ZPO §63
ZPO §64 Abs1 Z2
ZPO §75

Rechtssatz

Nach Art 11 des österreichischen - britischen Rechtshilfeabk, das auch im Verhältnis zu Kanada anzuwenden ist, besteht hinsichtlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe formelle Gegenseitigkeit. Kanadischen Staatsbürgern ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 63 ZPO vorliegen. Die Verfahrenshilfe beantragende Partei muß an der als hinsichtlich der Befreiung vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit - ihren Wohnsitz nicht im Bereich des Prozeßgerichtes haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/76
    Entscheidungstext OGH 24.03.1976 1 Ob 3/76
    Veröff: RZ 1976/127 S 243
  • 3 Ob 123/88
    Entscheidungstext OGH 05.10.1988 3 Ob 123/88
    Vgl
  • 6 Ob 33/14t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 33/14t
    Vgl auch; Beisatz: Ein in Österreich als Kläger auftretender Angehöriger eines anderen Vertragsstaats ist nur dann von der Pflicht zum Erlag einer aktorischen Kaution befreit, wenn er in Österreich - und nicht im anderen Vertragsstaat - wohnhaft ist. (T1)
    Beisatz: Das österreichisch - britische Rechtshilfeabkommen vom 31. 3. 1931 wird nur im Verhältnis zu jenen Gebieten des Vereinigten Königreichs verdrängt, denen gegenüber Europarecht gilt; im Hinblick auf Art 355 AEUV sind davon aber die Virgin Islands nicht erfasst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036128

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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