Norm
Österreichisches - britisches Rechtshilfeabk vom 31.03.1931, BGBl 1932/45 Art11Rechtssatz
Nach Art 11 des österreichischen - britischen Rechtshilfeabk, das auch im Verhältnis zu Kanada anzuwenden ist, besteht hinsichtlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe formelle Gegenseitigkeit. Kanadischen Staatsbürgern ist Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 63 ZPO vorliegen. Die Verfahrenshilfe beantragende Partei muß an der als hinsichtlich der Befreiung vom Erlag einer Prozeßkostensicherheit - ihren Wohnsitz nicht im Bereich des Prozeßgerichtes haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036128Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014