Norm
ZPO §52Rechtssatz
Der Streit über die Bestellung einer Prozeßkostensicherheitsleistung ist ein Zwischenstreit. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind daher als weitere Kosten des Zwischenstreites zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0036016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022