Norm
StGB §297 Abs2Rechtssatz
Freiwilligkeit der Beseitigung der Gefahr durch Widerruf der Beschuldigung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Täter (= Verleumdende) selbst wegen Verdachtes der Tatbegehung vorläufig in Verwahrung genommen war (eine Haft hat nicht die Funktion eines Geständniszwanges).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0096863Dokumentnummer
JJR_19760324_OGH0002_0090OS00090_7500000_006