Norm
StGB §298Rechtssatz
Vortäuschen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung liegt nicht nur vor, wenn eine mit Strafe bedrohte Handlung überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn sie von einem anderen als demjenigen begangen wurde, der der Behörde als Täter bezeichnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095831Dokumentnummer
JJR_19760324_OGH0002_0090OS00090_7500000_002