RS OGH 1976/3/25 11Os169/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1976
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Norm

JGG 1961 §35

Rechtssatz

Gemeinsame Führung nach Absatz eins, wenn keiner der im Absatz zwei genannten Gründe vorliegt; an solchen fehlt es, wenn es sich ausschließlich um eine Jugendstraftat, in deren Ansehung zudem objektive und subjektiv-objektive Konnexität zu einer Jugendstrafsache vorlag.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 169/75
    Entscheidungstext OGH 25.03.1976 11 Os 169/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088637

Dokumentnummer

JJR_19760325_OGH0002_0110OS00169_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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