Norm
JGG 1961 §35Rechtssatz
Gemeinsame Führung nach Absatz eins, wenn keiner der im Absatz zwei genannten Gründe vorliegt; an solchen fehlt es, wenn es sich ausschließlich um eine Jugendstraftat, in deren Ansehung zudem objektive und subjektiv-objektive Konnexität zu einer Jugendstrafsache vorlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088637Dokumentnummer
JJR_19760325_OGH0002_0110OS00169_7500000_001