Norm
StVO §16 Abs2 litcRechtssatz
Die Norm des § 16 Abs 2 lit c StVO dient nicht dem Schutz des Linksabbiegers, sondern dem des von rechts kommenden Querverkehrs. Das Überholen an einer Einmündung entgegen der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit c StVO bedeutet somit keinen Verstoß gegen den eigentlichen Schutzzweck dieser Norm und erweist sich nicht als Verwirklichung jener Gefahr, derentwegen das Verhalten verboten ist. Zwischen der Normwidrigkeit und dem schließlich eingetretenen Unfall mit einem vorschriftswidrig (§§ 11 Abs 2, 12 Abs 1 StVO) links abbiegenden Personenkraftwagenlenker besteht somit kein Risikozusammenhang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074185Dokumentnummer
JJR_19760325_OGH0002_0110OS00030_7600000_001