- 11 Os 169/75
Entscheidungstext OGH 25.03.1976 11 Os 169/75
- 12 Os 29/76
Entscheidungstext OGH 25.05.1976 12 Os 29/76
Vgl; Beisatz: Psychische (intellektuelle oder moralische) Beihilfe ist eine als Beteiligung im Sinne des
§ 12 StGB zu qualifizierende Beihilfehandlung. (T1)
- 9 Os 5/77
Entscheidungstext OGH 05.04.1977 9 Os 5/77
- 12 Os 4/79
Beisatz: Erteilen von Ratschlägen; Bestärken im Tatentschluss. (T2)
- 11 Os 51/80
Veröff: EvBl 1981/14 S 49
- 11 Os 62/80
nur: Das "Beitragen" im Sinne des
§ 12 StGB umfasst auch die psychische Unterstützung. (T3)
- 11 Os 51/81
Vgl auch; nur T3
- 13 Os 134/82
Vgl; Beisatz: Bei psychischer (intellektueller) Beihilfe beeinflusst der Gehilfe zum mindesten die Intensität des subjektiven Tatbestandes beim Haupttäter. (T4) Veröff: EvBl 1983/108 S 402
- 10 Os 146/83
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 10 Os 146/83
Vgl auch; nur T3
- 9 Os 21/84
nur T3
- 9 Os 208/83
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zusage eines Burschen an zwei minderjährige Mädchen, mit Ihnen einen Einbruch zu verüben. (T5) Veröff: SSt 55/22
- 12 Os 156/83
Vgl auch
- 12 Os 49/85
nur T3; Beisatz: Bestärken im Tatentschluss (durch Billigen der Vorbereitungshandlungen, Mitfahren bei der Einfuhr von Suchtgift). (T6)
- 13 Os 127/85
Vgl auch; Beisatz: Nur eine unbenützte oder wirksame Unterstützung bliebe, den Fall einer dadurch bewirkten intellektuellen Förderung des unmittelbaren Täters ausgenommen, straflos. (T7)
- 10 Os 138/85
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Auch ein sonstiger Tatbeitrag durch Förderung der Tat vermöge psychischer Unterstützung muss zwar kausal, aber nicht notwendig sein. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Taterfolg und deren Förderung durch Bestärken des unmittelbaren Täters in seinem bereits gefassten Tatentschluss (hier: "Anfeuern" zu intensiverem Zuschlagen) ist zu bejahen, wenn darin eine durchaus fassbare Beeinflussung sowohl der Intensität des Vorsatzes als auch der objektiven Tatbildverwirklichung gelegen ist. (T8)
- 12 Os 68/86
nur T3; Beisatz: Bestärken im Tatentschluss. (T9)
- 10 Os 82/86
Vgl; Beisatz: Die nicht einmal als intellektuelle Förderung des unmittelbaren Täters aktuell gewordene "unbenützte oder unwirksame" Unterstützung der Tat bleibt (mangels Kausalität für deren Ausführung) straflos. (T10)
- 11 Os 120/86
nur T3
- 14 Os 122/87
Vgl auch; nur T3; Veröff: JBl 1988,659
- 14 Os 126/87
nur T3
- 12 Os 51/88
nur T3; Beisatz: Hier: Durch Zusicherung der Bestätigung einer zu Betrugszwecken verwendeten falschen Lohnbestätigung. (T11)
- 14 Os 114/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1988 14 Os 114/88
nur T3; Veröff: SSt 59/62
- 12 Os 161/89
nur T3; Beisatz: Hier: Zur Mitwirkung eines Bandenmitgliedes an der Tat (§ 12 Abs 2 SGG, § 38 Abs 1 lit b FinStrG). (T12)
- 13 Os 152/90
nur T3
- 14 Os 122/92
nur T3
- 13 Os 104/92
Vgl auch; nur T3
- 13 Os 145/92
Entscheidungstext OGH 17.02.1993 13 Os 145/92
nur T3
- 13 Os 17/93
nur T3
- 11 Os 47/94
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Im Fall, dass (bloß) psychische Beitragstäterschaft in Betracht kommt, bedarf es jedoch einer eingehenden Prüfung der ursächlichen Beziehung zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform. (T13)
- 15 Os 63/95
- 14 Os 13/97
Vgl auch
- 13 Os 179/01
Vgl auch
- 12 Os 132/07i
Vgl auch
- 12 Os 43/15p
Entscheidungstext OGH 09.07.2015 12 Os 43/15p
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Begleiten zum Tatort auf Ersuchen des unmittelbaren Täters bei gleichzeitiger Zusage, telefonisch erreichbar zu sein. (T14)
- 12 Os 11/17k
Entscheidungstext OGH 06.04.2017 12 Os 11/17k
Auch; Beis wie T6
- 12 Os 94/17s
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 12 Os 94/17s
Auch; Beis wie T8
- 11 Os 2/20h
Vgl