Norm
ABGB §1297Rechtssatz
Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn der Täter die gehörige Sorgfalt außer Acht läßt. Soweit hiebei der Grad Aufmerksamkeit zu beurteilen ist, muß ein objektiver Maßstab angelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0026204Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011