Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Nach § 1302 ABGB haften mehrere fahrlässig handelnde Nebentäter, wenn der von ihnen verursachte Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar ist, solidarisch. Der Legalzessionar kann demnach einen anteiligen Regressanspruch gegen Mithaftende auf der Grundlage des § 1302 ABGB geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0026719Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012