Norm
EO §7 BaRechtssatz
Die Bezugnahme auf vorgelegte Beilagen macht Exekutionsantrag und Exekutionsbewilligung nur dann genügend bestimmt, falls diese Beilagen zum integrierenden Bestandteil des Exekutionstitels und der Exekutionsbewilligung gemacht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011