Norm
StGB §85 ARechtssatz
Ein Verlust der Sehfähigkeit liegt vor, wenn diese auch durch eine Operation und durch Verwendung von Surrogaten - bei etwa dreißig Prozent Erfolgschancen - nur zu fünf bis zehn Prozent des Normalzustandes wiederhergestellt werden könnte.
RS U OLG Hamm (D) 1976/03/30 5 Ss 26/76 Veröff: GoltdArch 1976 H10,304 f
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104770Dokumentnummer
JJR_19760330_AUSL000_0050SS00026_7600000_001