RS OGH 1976/3/31 IVZR29/75, 7Ob52/02a, 7Ob165/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1976
beobachten
merken

Norm

VersVG §59
VersVG §67

Rechtssatz

Hat ein Versicherer aufgrund einer Haftpflichtversicherung für Handel und Handwerk für einen beim Betrieb eines Kundenfahrzeugs verursachten Unfallschaden Ersatz zu leisten und ist für den gleichen Unfall auch der Haftpflichtversicherer des Halters des Kundenfahrzeugs ersatzpflichtig, so liegt eine Doppelversicherung vor, bei der die Versicherer im Verhältnis zueinander zur Ausgleichung nach § 59 Abs 2 VVG verpflichtet sind. Dritter im Sinne des § 67 VVG ist nicht, wer Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 VVG entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • IV ZR 29/75
    Entscheidungstext BGH 31.03.1976 IV ZR 29/75
    Veröff: VersR 1976,847
  • 7 Ob 52/02a
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 52/02a
    Vgl auch; Beisatz: § 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger der Versicherungsnehmer eines Vertrages ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. (T1)
    Veröff: SZ 2002/49
  • 7 Ob 165/16i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 165/16i
    Vgl; Beisatz: Hier: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T2)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten