Norm
ABGB §10Rechtssatz
In dem nicht allgemein durch Gesetz geregelten, sondern durch Gewohnheit entstandenen Treuhandrecht gilt das Surrogationsprinzip. Danach fällt alles, was am Treugut zuwächst oder an dessen Stelle tritt ( zB der Treffer des gezogenen Loses ), dem Treugeber zu. Dies gilt auch für ein allein aus dem treuhändig verwalteten Pachtrecht an Grundstücken wenn auch erst nachträglich entstandenes Anwartschaftsrecht auf Einräumung des Eigentums.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008921Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0070OB00519_7600000_001