Norm
ABGB §1090 IIeRechtssatz
Bei der Unterscheidung zwischen Mietvertrag und Werkvertrag kommt es nicht darauf an, von welchem Teil die Initiative zum Vertragsabschluß ausging und ob Leute des Bestellers eines Werkes bei dessen Ausführung gewisse untergeordnete Hilfsdienste leisteten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020609Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0020OB00051_7600000_001