Norm
StGB §146 B1Rechtssatz
Unrechtmäßig bereichert sich, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat; bei Beurteilung des Bereicherungsvorsatzes kommt es auf die Vermehrung des faktischen Vermögens und nicht darauf an, inwieweit auch rechtlich eine Erhöhung des Vermögensstandes eingetreten ist.
OLG Wien vom 25.03.1975, 13 Bs 96/75
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022