Norm
ZPO §45Rechtssatz
Hat die Beklagte dem Kläger den ihm gebührende Betrag schon vor Erhebung der Klage angeboten, so hat sie durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben (Entscheidung 10.8.1898 GlUNF 279). Um gegenüber der eingebrachten, einen höheren Betrag begehrenden Klage Kostenfolgen zu vermeiden, hätte sie aber überdies den Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkennen müssen und nicht bestreiten und in der mündlichen Streitverhandlung Klagsabweisung verlangen dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035855Dokumentnummer
JJR_19760401_OGH0002_0020OB00058_7600000_001