- 7 Ob 562/76
Entscheidungstext OGH 01.04.1976 7 Ob 562/76
Veröff: EFSlg 27503
- 3 Ob 607/79
Entscheidungstext OGH 23.04.1980 3 Ob 607/79
Vgl aber; Beisatz: Dieser Grundsatz hat aber abgesehen von einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung der Parteien jedenfalls dann keine Anwendung zu finden, wenn die Bemessung des bisher auf Grund eines Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände, wie etwa geänderte Bedürfnisse (einer oder beider Parteien), Sorgepflichten etc vorgenommen werden muss. (T1)
- 2 Ob 579/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 579/80
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 675/81
Entscheidungstext OGH 29.07.1981 6 Ob 675/81
Vgl auch; Beisatz: Sollte hervorkommen, dass die Parteien den seinerzeit vereinbarten Unterhaltsbetrag zu keiner Bemessungsgröße in eine bestimmte Relation stellen wollten, oder sollte dies nicht mehr erweislich sein, dürfte auch dann nicht auf die tatsächlich bestandenen Verhältnisse zurückgegriffen werden. In einem solchen Fall verlöre eine Unterhaltsvereinbarung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse die schon allein in einem nennenswerten Kaufkraftschwund gelegen sein könnte, jede weitere Regelungsfunktion. Dies erforderte dann eine von der seinerzeitigen vertraglichen Unterhaltsbestimmung völlig unabhängige neue Unterhaltsfestsetzung. (T2)
- 5 Ob 566/82
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 566/82
Auch
- 1 Ob 815/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 815/82
Beis wie T2 nur: Sollte hervorkommen, dass die Parteien den seinerzeit vereinbarten Unterhaltsbetrag zu keiner Bemessungsgröße in eine bestimmte Relation stellen wollten, oder sollte dies nicht mehr erweislich sein, dürfte auch dann nicht auf die tatsächlich bestandenen Verhältnisse zurückgegriffen werden. Dies erforderte dann eine von der seinerzeitigen vertraglichen Unterhaltsbestimmung völlig unabhängige neue Unterhaltsfestsetzung. (T3)
- 1 Ob 566/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 1 Ob 566/83
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 629/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 629/83
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/151 S 608
- 8 Ob 543/83
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 543/83
- 8 Ob 564/90
Beis wie T1
- 7 Ob 653/90
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO in Verbindung mit Art XLI Z 9 WGN 1989. (T4)
- 1 Ob 690/90
- 3 Ob 1030/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 3 Ob 1030/91
Beis wie T4
- 3 Ob 69/91
Beisatz: Außer die Parteien wollten eine solche Relation bei der vorangegangenen Unterhaltsregelung nicht herstellen. (T5)
- 6 Ob 597/91
Beis wie T1
- 8 Ob 635/90
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151
- 1 Ob 631/91
Vgl auch; Veröff: RZ 1992/58 S 154
- 1 Ob 537/92
Auch
- 1 Ob 529/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 529/92
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wollen die Parteien eine für spätere Zeiträume verbindliche feste Relation zwischen dem Einkommen des Beklagten und den Unterhaltsleistungen nicht herstellen, ist bei einem späteren Erhöhungsbegehren ausschließlich von der gesetzlichen Regelung auszugehen. (T6)
- 6 Ob 558/92
- 8 Ob 613/92
Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 613/92
Beisatz: Sofern sich die übrigen für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände nicht geändert haben. (T7)
- 7 Ob 614/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 614/92
Vgl aber; Beis wie T1
- 6 Ob 1529/93
Entscheidungstext OGH 11.03.1993 6 Ob 1529/93
Beis wie T1; Beisatz: Die Strenge der Bindung an ein als festgelegt zu behandelndes Verhältnis unterliegt aber nach den Umständen des Einzelfalles jedenfalls einem gewissen Spielraum. (T8)
- 7 Ob 1576/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 1576/93
Vgl aber; Beisatz: Die seinerzeitige Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen spielt für die Neubemessung dann keine Rolle, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen beruht. (T9)
Veröff: ÖA 1994,26
- 6 Ob 622/93
Beis wie T1
- 7 Ob 525/94
Beis wie T1
- 1 Ob 550/94
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T2
- 1 Ob 590/95
Vgl aber; Beis wie T1
- 1 Ob 2380/96y
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2380/96y
Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, wenn es an der Vereinbarung einer festen Relation zwischen der Unterhaltsleistung und deren Bemessungsgrundlage mangelt. (T10)
- 4 Ob 201/97f
Vgl auch; Beisatz: Fehlen Hinweise auf den Willen der Parteien, mit dem Vergleich eine bestimmte Relation zwischen dem Einkommen des Vaters und seiner Unterhaltspflicht festzulegen, liegt darin keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, zumal jede Unsicherheit über die Absicht der Parteien, eine bestimmte Relation festzulegen, zu seinen Lasten gehen muss. (T11)
- 9 Ob 261/97s
Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Schulwechsel. (T12)
- 4 Ob 242/97k
Auch
- 1 Ob 281/98z
Vgl aber; Beisatz: "Vergleichsrelationen" sind bei späteren Unterhaltsfestsetzungen (nur) dann zu berücksichtigen, wenn im Vergleich ausdrücklich darauf abgestellt wurde, dass diese Relation auch in Zukunft keine Änderung erfahren solle. Wurde im Vergleich festgehalten, dass der Unterhalt auf der Grundlage eines dort näher bezeichneten Einkommens vereinbart wird, so kann nicht zweifelhaft sein, dass die Parteien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die im Vergleich festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten. (T13)
- 1 Ob 123/98i
Vgl aber; Beisatz: Die in einem Vergleich festgelegte Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltsleistung tritt dann in den Hintergrund, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht bloß in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T14)
- 2 Ob 33/99p
Vgl aber; Beisatz: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. Diente die Unterhaltsvereinbarung aber nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches oder sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren nicht feststellbar, so ist mit relevanter Umstandsänderung die Vereinbarung ipso iure außer Kraft getreten und der Unterhalt daher ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen. (T15)
- 7 Ob 208/98h
Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbarten Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt. (T16)
- 3 Ob 142/00d
Beis wie T9; Beisatz: Keine Rücksichtnahme auf die Relationen im Vergleich, wenn Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind dazu kommt. (T17)
- 3 Ob 115/00h
Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Bei Hinzutreten weiterer Sorgepflicht mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte die ergänzende Vertragsauslegung dahin vorzunehmen, dass diese von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wäre (
3 Ob 69/91; EFSlg 75.598). Dasselbe muss daher auch im umgekehrten Fall des Wegfalls einer Sorgepflicht gelten. (T18)
- 7 Ob 241/00t
Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T17
- 4 Ob 129/02b
Vgl aber; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt - Schulwechsel. (T19)
- 6 Ob 57/03f
Vgl
- 6 Ob 180/03v
Vgl; Beis wie T14
- 10 Ob 35/04a
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. (T20)
- 3 Ob 113/04w
- 7 Ob 143/05p
- 10 Ob 8/06h
Auch; Beisatz: Anderes gilt nur dann, wenn sich nicht nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, sondern auch andere Umstände, zB Sorgepflichten geändert haben. (T21)
- 10 Ob 59/06h
Beisatz: Im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung ist zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für eine geänderte Lage vereinbart hätten. (T22)
- 2 Ob 237/06a
Auch; Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des
§ 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T23)
- 16 Ok 5/07
Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs in einem Kartellverfahren durch das Kartellgericht. (T24) Veröff: SZ 2007/191
- 4 Ob 203/07t
Ähnlich; Beis wie T14
- 9 Ob 73/07m
Vgl auch; Beisatz: Ändern sich die für die Titelschaffung (hier: den Abschluss des Vergleichs) anspruchsbegründenden und für die Festlegung maßgebenden Tatsachen, steht es dem Unterhaltsschuldner, der wegen der Änderung eine Herabsetzung anstrebt, frei, eine negative Feststellungsklage einzubringen. (T25)
- 9 Ob 45/07v
Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Pflegewechsel. (T26)
- 6 Ob 57/09i
Vgl aber; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis wie T19
- 2 Ob 253/08g
Beis wie T1; vgl Beis wie T15 nur: Die Wirkung der Umstandsklausel nach entsprechender Umstandsänderung hängt von der in der Unterhaltsvereinbarung enthaltenen Parteiabsicht ab. Weicht die Unterhaltsvereinbarung deutlich vom gesetzlichen Unterhalt ab und sind die von den Parteien zugrundegelegten Bemessungsfaktoren ("Vergleichsrelationen") erkennbar, dann sind diese Bemessungsfaktoren auch bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse vorrangig zu berücksichtigen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. (T27)
Beis wie T23; Beisatz: Ergänzung zu T23: Diese Auslegung richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und wirft - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T28)
- 9 Ob 28/10y
Beis wie T22
- 1 Ob 109/10a
Vgl auch
- 7 Ob 32/12z