Norm
ABGB §1160Rechtssatz
Der Dienstgeber kann das Begehren auf Freizeit zur Dienstpostensuche nur aus schwerwiegenden betrieblichen Gründen ablehnen. Wenn dem Interesse des Dienstgebers an der Arbeitsleistung zu einer bestimmten zeit ein mindestens gleichwertiges Interesse des Dienstnehmers an Freizeit gerade zu diesem Zeitpunkt gegenübersteht, gebührt dem Interesse des Dienstnehmers an der verlangten Freizeit der Vorrang. Ein besonders wichtiges Interesse des Dienstnehmers an der Gewährung der Freizeit zu einer bestimmten Zeit ist anzunehmen, wenn er sich zu dieser Zeit bei einem neuen Dienstgeber vorstellen muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Stellensuche, Postensuche, Angestellte, Freistellung, Arbeitssuche, Vorstellung, Auflösung, Ende, Beendigung, Kündigung, InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028266Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0040OB00016_7600000_001