Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Besteht die zu hindern beabsichtigte Amtshandlung in einer Festnahme und Eskortierung, so liegt die Hinderung dieser Amtshandlung (und damit Deliktsvollendung) erst dann vor, wenn der Täter durch seinen Widerstand wenigsten eine - zeitlich nicht nur völlig unbedeutende - Unterbrechung, nicht aber eine bloße Verzögerung in einem an sich ununterbrochenen Ablauf dieser Amtshandlung oder die Erschwerung ihrer Durchführung erreicht hat; in den letztgenannten Fällen verantwortet der Täter nur Versuch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090707Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0130OS00014_7600000_001