RS OGH 1976/4/6 4Ob315/76, 5Ob304/76, 4Ob387/76, 5Ob311/81, 4Ob43/90, 4Ob15/94, 4Ob1051/95, 4Ob2365/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1976
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Norm

UWG §2 C2a
ZPO §266 B
ZPO §503 Z4 E4c3
ZPO §503 Z4 E4c23
ZPO §503 E4c3

Rechtssatz

Bei Verstößen gegen § 2 UWG ist der Beklagte über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus dort beweispflichtig, wo es bei einer als irreführend beanstandenen Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entscheidenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Kommt der Beklagte der in solchen Fällen anzunehmenden Darlegungspflicht und Beweispflicht nicht nach, dann kann das Gericht von der Unrichtigkeit der beanstandeten Werbeangabe ausgehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 315/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 4 Ob 315/76
  • 5 Ob 304/76
    Entscheidungstext OGH 14.09.1976 5 Ob 304/76
    Vgl auch; Veröff: SZ 49/109
  • 4 Ob 387/76
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 387/76
    Veröff: ÖBl 1977,71 = SZ 50/20
  • 5 Ob 311/81
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 5 Ob 311/81
    Auch; Beisatz: Hier: Der Leasinggeber trifft im Konkurs des Leasingnehmers im Falle eines Beweisnotstandes des Masseverwalters im Rahmen des Zumutbaren die Pflicht, ihm zur Verfügung stehende Beweismittel nicht vorzuenthalten. (T1) Veröff: EvBl 1983/166 S 636 (dort falsch zitiert 311/83) = SZ 56/78
  • 4 Ob 43/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 43/90
    Auch; Veröff: WBl 1990,275 = MR 1990,195 = ecolex 1990,493
  • 4 Ob 15/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 15/94
  • 4 Ob 1051/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 1051/95
    Auch
  • 4 Ob 2365/96i
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2365/96i
    Auch; Beisatz: Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (Hier: Vom Kläger (einer Vereinigung nach § 14 UWG) kann nicht verlangt werden, diejenigen seiner Mitglieder namhaft zu machen, die als ("angezapfte") Lieferanten der Beklagten nur deshalb die verlangten Zahlungen erbracht haben, um nicht allfällige wirtschaftliche Nachteile zu erleiden.) (T2) Veröff: SZ 69/284
  • 4 Ob 256/97v
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 256/97v
    Auch; nur: Bei Verstößen gegen § 2 UWG ist der Beklagte über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus dort beweispflichtig, wo es bei einer als irreführend beanstandenen Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entscheidenden Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T3)
  • 4 Ob 139/01x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 139/01x
    nur T3; Beisatz: Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. (T4)
  • 17 Ob 26/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 26/07h
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung für eine Markenrechtsverletzung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040249

Dokumentnummer

JJR_19760406_OGH0002_0040OB00315_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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