Norm
UWG §2 A1Rechtssatz
Vom Verbot des § 2 UWG werden grundsätzlich nur solche Angaben über geschäftliche Verhältnisse erfaßt, die geeignet sind, den Kaufentschluß des angesprochenen Publikums in irgendeiner Weise zu beeinflussen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0078279Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009