Norm
StGB §1 Abs2Rechtssatz
Eine (ausdrückliche) Bestimmung über die Dauer der Probezeit bei Beschlußfassung gemäß § 24 Abs 2 StGB in jenen Fällen, die gemäß Art V Z 1 StVAG erfolgte Einweisungen betreffen und sohin auf (frühere) Arbeitshauseinweisungen zurückgehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der aus § 322 Abs 2 Z 2 StGB und Art V Z 2 StVAG erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, vor allem aber der (generellen) Regelung des § 1 Abs 2 StGB ergibt sich jedoch, daß in diesen Fällen die aus Anlaß der Beschlußfassung nach § 24 Abs 2 StGB festzusetzende Probezeit zwar nach § 48 Abs 2 StGB zu bestimmen ist, deren Höchstdauer aber die im § 8 Abs 1 ArbHG 1951 mit fünf Jahren limitierte Probezeit nicht übersteigen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087231Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0130OS00038_7600000_001