RS OGH 1976/4/6 13Os38/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1976
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Norm

StGB §1 Abs2
StGB §24
StGB §48
StGB §322
StVAG ArtV

Rechtssatz

Eine (ausdrückliche) Bestimmung über die Dauer der Probezeit bei Beschlußfassung gemäß § 24 Abs 2 StGB in jenen Fällen, die gemäß Art V Z 1 StVAG erfolgte Einweisungen betreffen und sohin auf (frühere) Arbeitshauseinweisungen zurückgehen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der aus § 322 Abs 2 Z 2 StGB und Art V Z 2 StVAG erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, vor allem aber der (generellen) Regelung des § 1 Abs 2 StGB ergibt sich jedoch, daß in diesen Fällen die aus Anlaß der Beschlußfassung nach § 24 Abs 2 StGB festzusetzende Probezeit zwar nach § 48 Abs 2 StGB zu bestimmen ist, deren Höchstdauer aber die im § 8 Abs 1 ArbHG 1951 mit fünf Jahren limitierte Probezeit nicht übersteigen darf.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 38/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 13 Os 38/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087231

Dokumentnummer

JJR_19760406_OGH0002_0130OS00038_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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