Norm
ABGB §139Rechtssatz
Ist ein Elternteil unbekannten Aufenthaltes, steht grundsätzlich dem anderen Elternteil das Recht auf Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes zu, das ihm nur bei Vorliegen der strengen Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB genommen werden darf; die Vornahme einer bloßen Interessenabwägung wie bei einer Entscheidung nach § 142 ABGB ist offenbar gesetzwidrig. Das Elternrecht hat nur bei Bestehen einer konkreten ernsten und nicht bloß vorübergehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes zurückzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020