RS OGH 1976/4/6 5Ob559/76, 1Ob650/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1976
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Norm

ABGB §139
ABGB §142
ABGB §176
ABGB §177
ABGB §178 C
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Ist ein Elternteil unbekannten Aufenthaltes, steht grundsätzlich dem anderen Elternteil das Recht auf Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes zu, das ihm nur bei Vorliegen der strengen Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB genommen werden darf; die Vornahme einer bloßen Interessenabwägung wie bei einer Entscheidung nach § 142 ABGB ist offenbar gesetzwidrig. Das Elternrecht hat nur bei Bestehen einer konkreten ernsten und nicht bloß vorübergehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes zurückzutreten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 559/76
    Entscheidungstext OGH 06.04.1976 5 Ob 559/76
    Veröff: SZ 49/50
  • 1 Ob 650/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 650/86
    nur: Das Elternrecht hat nur bei Bestehen einer konkreten ernsten und nicht bloß vorübergehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes zurückzutreten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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