Beisatz: Bestehen aber die Wortteile der zu vergleichenden Marken aus jeweils drei Silben, wobei die beiden ersten Silben (darunter auch die betonte erste) und noch der Anlaut der letzten Silbe übereinstimmen (-na/-nos), führen die Unterschiede in den beiden letzten Buchstaben bei der Marke der Beklagten noch nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich der Marke der Klägerin hinaus. (T2); Beisatz: Luminos-Lumina. (T3)