Norm
ZPO §269Rechtssatz
Ist der Inhalt einer vom Berufungsgericht in seinem Urteil bezogenen Entscheidung allen Senatsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt und noch verlässlich in Erinnerung, dann ist er offenkundig im Sinne des § 269 ZPO. Die Verlesung des Aktes wäre in diesem Falle nur ein leerer Formalismus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017