Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Wurde aus einem einheitlichen Unfallshergang ein ziffernmäßig bestimmter Schmerzengeldanspruch eingeklagt, kann nicht das gleiche Schmerzengeldbegehren bei Beurteilung des Sachverhaltes nach dem EKHG als vom Kläger wirksam geltend gemacht, bei Beurteilung des gleichen Sachverhaltes nach dem ABGB aber vom Kläger als nicht wirksam geltend gemacht, angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031565Dokumentnummer
JJR_19760407_OGH0002_0080OB00040_7600000_002