RS OGH 1976/4/7 1Ob576/76, 4Ob348/82, 7Ob646/82, 1Ob642/90, 8Ob91/08b, 3Ob126/11t, 4Ob164/12i, 7Ob43

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1976
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Norm

ABGB §1168

Rechtssatz

Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes, ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Bestellter kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werkes hindern, da es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 576/76
    Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 576/76
  • 4 Ob 348/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 348/82
  • 7 Ob 646/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 646/82
  • 1 Ob 642/90
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 642/90
    Veröff: SZ 64/71
  • 8 Ob 91/08b
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 91/08b
    Vgl; Beisatz: Ob ein Werkunternehmer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen konnte, dass die Werkbesteller an der Erfüllung kein Interesse mehr hätten, begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T1)
  • 3 Ob 126/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
    Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ? wie hier ? keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T2)
  • 4 Ob 164/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
    Auch; nur: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes. (T3)
    Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T4)
  • 7 Ob 43/14w
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 43/14w
    Auch; Beisatz: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T5)
  • 8 Ob 131/17y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 131/17y
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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