Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes, ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Bestellter kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werkes hindern, da es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018