Norm
ABGB §1346 BRechtssatz
Meint eine Seite Bürgschaft, die andere Schuldbeitritt, so ist, gleichgültig, welche Partei das eine oder das andere meinte, immer nur ein Bürgschaftsvertrag anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032190Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010