RS OGH 1976/4/7 1Ob526/76, 1Ob689/79, 5Ob503/83, 3Ob197/82, 1Ob701/84, 7Ob526/88, 5Ob520/90, 6Ob652/

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Veröffentlicht am 07.04.1976
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Norm

ABGB §140 Ad
ABGB §141 IA
ABGB §166 G
BGB idF ErbRÄG 2015 §776

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch der Kinder kann nicht verwirkt werden. Es könnte nur eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhaltes des Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhalts eintreten, wenn das Kind eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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