- 1 Ob 568/76
Veröff: EvBl 1977/40 S 99 = JBl 1976,434 = SZ 49/53
- 5 Ob 306/76
Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
nur: Im Zweifel ist Bürgschaft, nicht Schuldbeitritt anzunehmen. (T1) Beisatz: Kein Zweifel, wenn die Worte "tritt als Mitschuldner zur ungeteilten Hand bei" verwendet werden und der Mitschuldner Doktor juris ist. (T2)
- 5 Ob 647/77
Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 647/77
- 1 Ob 534/79
Entscheidungstext OGH 21.02.1979 1 Ob 534/79
nur: Schuldbeitritt anzunehmen, letzterer zumindest in der Regel nur dann, wenn ein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit des ersten Schuldners besteht. (T3)
- 5 Ob 772/79
Entscheidungstext OGH 26.02.1980 5 Ob 772/79
nur T3
- 1 Ob 521/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 521/81
nur T1
- 2 Ob 1507/84
Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 1507/84
nur T3
- 7 Ob 507/85
nur T1; Beisatz: Kein Widerspruch durch Wechselfertigung im Sinne des Art 31 Abs 3 WG. (T4) Veröff: JBl 1986,307 = SZ 58/39
- 2 Ob 685/86
Veröff: WBl 1987,121 = AnwBl 1987,304
- 1 Ob 633/88
Auch; Veröff: ÖBA 1989,432 (P Bydlinski) = SZ 61/174 = JBl 1989,47
- 3 Ob 519/89
nur T3; Beisatz: Bei zumindest fünfzigprozentiger Beteiligung am ersten Schuldner ist ein solches Interesse gegeben. (T5) Veröff: SZ 62/160 = ecolex 1990,289
- 3 Ob 62/90
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fünfundzwanzig Prozent (T6)
- 1 Ob 595/92
Auch; nur T3; Veröff: SZ 65/109 = ÖBA 1993,146 (Apathy) = EvBl 1993/31 S 164 = ZfRV 1993,167
- 6 Ob 619/92
nur T3; Veröff: ÖBA 1993,819 (P Bydlinski)
- 1 Ob 525/94
Vgl; nur T3; Beisatz: Begriff des eigenen wirtschaftlichen Interesse nur beschränkt taugliches Abgrenzungskriterium. (T7)
- 8 Ob 2284/96g
Entscheidungstext OGH 24.10.1996 8 Ob 2284/96g
Vgl; Beisatz: Ein formfreier Schuldbeitritt liegt auch dann vor, wenn der Gutsteher zwar kein unmittelbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Rechtsgeschäft oder der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners hat, aber weiß, dass dieser in absehbarer Zeit nicht zahlen können wird. (T8)
- 8 Ob 32/97g
Auch; nur T3
- 8 Ob 245/97f
Vgl auch; Beis wie T8
- 8 Ob 259/98s
Auch
- 1 Ob 109/00m
Beisatz: Die Abgrenzung, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt vorliegt, ist unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien ist zu prüfen, ob die Parteien nur die Haftung oder aber die Verpflichtung selbst verstärken wollten. Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, so kann angenommen werden, dass wohl nur eine Sicherung der Verbindlichkeit, also eine Bürgschaft, beabsichtigt ist. (T9); Beisatz: Die Übernahme einer Verpflichtung, um Verwandten zu helfen, wie überhaupt ein persönliches, ideelles oder moralisches Interesse, wird als für die Annahme eines Schuldbeitritts und somit eines eigenen wirtschaftlichen Interesses regelmäßig nicht als ausreichend angesehen. (T10); Beisatz: Die Äußerung, für die Schulden des Bruders aufzukommen, oder die Erklärung einer Tante, für den Neffen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen, wird nur als Bürgschaft beurteilt. (T11)
- 6 Ob 114/09x
Beis wie T10
- 4 Ob 205/09i
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/38
- 6 Ob 142/10s
Auch