Norm
ABGB §1346 BRechtssatz
Der Unterschied zwischen Bürgschaft und Beitritt als Mitschuldner liegt in der für die erstgenannte Verpflichtung geltenden Subsidiarität und Akzessorität. Auch die Schuld des Beitretenden ist zwar im Zeitpunkt ihrer Entstehung davon abhängig, dass die Schuld, der er beitritt, besteht, in ihrem Fortbestand ist sie aber als Solidarschuld eine selbständige Schuld, wogegen die Schuld des Bürgen auch in ihrem Fortbestand von der Hauptschuld abhängt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032137Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015