RS OGH 1976/4/7 8Ob36/76, 2Ob172/83, 2Ob138/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1976
beobachten
merken

Norm

StVO §19 Abs7 BVII

Rechtssatz

Der Inhalt der Wartepflicht zerfällt in eine zeitliche Komponente, die besagt, wann der Wartepflichtige weiterfahren darf, und in eine örtliche Komponente, die besagt, bis zu welcher Stelle der Wartepflichtige vorfahren darf, um den Zeitpunkt des endgültigen Weiterfahrens abzuwarten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0074722

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten