Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z3Rechtssatz
Diese Bestimmung berechtigt nicht den einzelnen Wohnungseigentümer, bauliche Veränderungen die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, außerhalb der von ihm benützten Räumlichkeit eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer vorzunehmen. Es bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft bzw der Gestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters für wichtige Veränderungen (§§ 26 Abs 1 Z 2 und 3 WEG 1975).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0083412Dokumentnummer
JJR_19760407_OGH0002_0010OB00564_7600000_003