Norm
StVO §15Rechtssatz
Ein Fahrzeuglenker hat sich vor dem Überholen bei ungenügender Sicht über die vor ihm bestehende Verkehrslage zu unterrichten und darf sich zu diesem Zweck auch auf die linke Fahrbahnhälfte begeben; erst wenn er sich genügend Sicht verschafft und sich von der Hindernisfreiheit der Überholstrecke überzeugt hat, darf er mit dem Überholen beginnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073828Dokumentnummer
JJR_19760408_OGH0002_0020OB00059_7600000_001