RS OGH 1976/4/8 2Ob59/76 (2Ob60/76)

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Veröffentlicht am 08.04.1976
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Norm

StVO §15
StVO §16

Rechtssatz

Ein Fahrzeuglenker hat sich vor dem Überholen bei ungenügender Sicht über die vor ihm bestehende Verkehrslage zu unterrichten und darf sich zu diesem Zweck auch auf die linke Fahrbahnhälfte begeben; erst wenn er sich genügend Sicht verschafft und sich von der Hindernisfreiheit der Überholstrecke überzeugt hat, darf er mit dem Überholen beginnen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 59/76
    Entscheidungstext OGH 08.04.1976 2 Ob 59/76
    Veröff: ZVR 1976/344 S 371

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073828

Dokumentnummer

JJR_19760408_OGH0002_0020OB00059_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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