Norm
RATG §23 Abs1Rechtssatz
Wird von dem Rechtsanwalt oder Notar sowohl der Einheitssatz verrechnet als auch eine Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen verlangt, dann ist die Gebühr nach dem für den Rechtsanwalt oder Notar günstigeren Ergebnis zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0072322Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2019