Norm
StVO §15Rechtssatz
1. Wesentlich für das "Überholen" ist das Vorbeibewegen, was bedeutet, daß das sich vorbeibewegende Fahrzeug schneller fahren muß als das andere.
2. Für den Begriff des Überholens ist ein Wechsel des Fahrstreifens, sei es vor oder nach dem Vorbeibewegen, nicht ausschlaggebend.
3. Ein gewisses Ausschwenken nach links über die Fahrbahnmitte in der Absicht, einen Überblick über die Überholmöglichkeit zu gewinnen, ist nicht schlechthin verboten (trotz § 16 Abs 1 lit a und c und Abs 2 lit b) und stellt noch kein Überholen im Sinne der §§ 15 und 16 StVO 1960 dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073838Dokumentnummer
JJR_19760408_OGH0002_0020OB00059_7600000_002