RS OGH 1976/4/8 9Os132/75, 11Os102/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1976
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Norm

StGB §146 A1
StGB §315

Rechtssatz

Das Nichtbestehen einer eigenen Strafbestimmung für das Erschleichen einer privaten Anstellung schließt nicht die Ahndung eines solchen Verhaltens als sogenannter Anstellungsbetrug, also als Vermögensdelikt aus. Voraussetzung einer derartigen Tat als Betrug ist objektiv (unter anderem), daß der Täter durch seine Täuschungshandlung den Getäuschten zu einem Verhalten verleitet hat, das diesen (oder einen Dritten) am Vermögen schädigt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 132/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1976 9 Os 132/75
    Veröff: SSt 47/22 = EvBl 1976/276 S 632
  • 11 Os 102/76
    Entscheidungstext OGH 17.11.1976 11 Os 102/76
    Vgl; Beisatz: Hier: Vortäuschung, graduierter Techniker zu sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094023

Dokumentnummer

JJR_19760408_OGH0002_0090OS00132_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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