Norm
EO §47Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob der vom Verpflichteten abgelegte Offenbarungseid in objektiver Einsicht falsch ist, kommt es darauf an, ob dieser im Vermögensverzeichnis alles das an vermögensrechtlichen Werten angegeben hat, was zufolge einer ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeit wirtschaftlich zu seinem Vermögen gehört und allenfalls für die Befriedigung des betreibenden Gläubigers von Bedeutung sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001689Dokumentnummer
JJR_19760413_OGH0002_0100OS00001_7600000_001