RS OGH 1976/4/14 1Ob573/76, 1Ob33/88

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Veröffentlicht am 14.04.1976
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Norm

ABGB §1295 Ia3a
ZPO §503 Z4 E4c21

Rechtssatz

Ist erwiesen, daß auch bei richtigem Verhalten der Schadenseintritt nicht mit völliger Sicherheit hätte verhindert werden können, so gehört die Bewertung dieser Tatsachenfeststellung in der Richtung, ob damit ein erforderlicher Wahrscheinlichkeitsgrad hergestellt ist, welcher die Annahme rechtfertigt, daß es auch bei richtigem Verhalten des Beklagten zum Schadenseintritt gekommen wäre, der rechtlichen Beurteilung an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022652

Dokumentnummer

JJR_19760414_OGH0002_0010OB00573_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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