Norm
VersVG §61Rechtssatz
Tritt der Versicherungsfall ein, weil der Versicherungsnehmer trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen hat, so hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch dieses Unterlassen "herbeigeführt".
Veröff: VersR 1976,649
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103677Dokumentnummer
JJR_19760414_AUSL000_0040ZR00029_7400000_001