RS OGH 1976/4/21 9Os164/75, 13Os110/77, 12Os160/79, 12Os128/80, 11Os153/80, 13Os158/80, 11Os50/81, 9

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Veröffentlicht am 21.04.1976
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Norm

StGB §16 A

Rechtssatz

Freiwilliger Rücktritt verlangt vom Täter Abstandnahme von der Vollendung zur Gänze aus freien Stücken, daß heißt obwohl er die Straftat an sich (ungestört und planmäßig) hätte vollenden können und davon nicht etwa (wenigstens zum Teil auch) durch irgendwelche entgegenstehende tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse abgehalten wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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