Norm
StGB §16 ARechtssatz
Freiwilliger Rücktritt verlangt vom Täter Abstandnahme von der Vollendung zur Gänze aus freien Stücken, daß heißt obwohl er die Straftat an sich (ungestört und planmäßig) hätte vollenden können und davon nicht etwa (wenigstens zum Teil auch) durch irgendwelche entgegenstehende tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse abgehalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090216Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020