Norm
StPO §167Rechtssatz
Die Aufgabe des Zeugen besteht darin, über von ihm gemachte Beobachtungen zu berichten, nicht aber darüber auszusagen, welche Schlüsse er aus diesen Beobachtungen gezogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0097632Dokumentnummer
JJR_19760421_OGH0002_0090OS00032_7600000_001