Norm
ABGB §1175 HRechtssatz
Ein Kartell ist dann, wenn der Organisation Rechtspersönlichkeit fehlt, in der Regel GesBR. Jedoch ist selbst eine Organisation nicht erforderlich; das Kartell kann auch eine schlichte Vereinbarung der Teilnehmer sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038426Dokumentnummer
JJR_19760421_OGH0002_0010OB00535_7600000_002