Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Eine Verurteilung wegen verschuldeter voller Berauschung (Rauschtat: Sachhehlerei) vermag bei Vorliegen von Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten Rückfall nicht zu begründen, weil nicht auf die Rauschtat abgestellt werden darf und dem Täter vorliegend nicht ein Vermögensdelikt, sondern das Versetzen in einen Rauchzustand vorgeworfen wurde, wobei die in diesem Zustand ausgeführte Hehlereihandlung nur Bedingung der Strafbarkeit ist.
BGH vom 18.12.1973, 1 StR 467/73; Veröff: NJW 1974,465
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091740Dokumentnummer
JJR_19760423_OGH0002_0110OS00028_7600000_001