RS OGH 1976/4/23 11Os28/76

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Veröffentlicht am 23.04.1976
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Norm

StGB §33 Z2
StGB §39

Rechtssatz

Eine Verurteilung wegen verschuldeter voller Berauschung (Rauschtat: Sachhehlerei) vermag bei Vorliegen von Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten Rückfall nicht zu begründen, weil nicht auf die Rauschtat abgestellt werden darf und dem Täter vorliegend nicht ein Vermögensdelikt, sondern das Versetzen in einen Rauchzustand vorgeworfen wurde, wobei die in diesem Zustand ausgeführte Hehlereihandlung nur Bedingung der Strafbarkeit ist.

BGH vom 18.12.1973, 1 StR 467/73; Veröff: NJW 1974,465

Entscheidungstexte

  • 11 Os 28/76
    Entscheidungstext OGH 23.04.1976 11 Os 28/76
    Beisatz: Hier: Aus einer Verurteilung wegen § 523 (171 ff) StG kann eine Rückfallsqualifikation nach dem § 176 lit b StG nicht abgeleitet werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091740

Dokumentnummer

JJR_19760423_OGH0002_0110OS00028_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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