RS OGH 1976/4/26 IIIZR26/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1976
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Norm

ABGB §300 A
BGB §839
EGBGB Art24 ff

Rechtssatz

1.

Das Testamentsvollstreckungszeugnis ist ein Zeugnis des Nachlaßgerichts darüber, daß der darin Genannte wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt ist und keine weiteren als die in dem Zeugnis angegebenen Beschränkungen oder Erweiterungen seiner Befugnisse bestehen. Falls die Befugnisse des Testamentsvollstrecker auf ausländischem Recht beruhen, ist dies im Zeugnis zum Ausdruck zu bringen.

2.

Nach dem aus Art 24 und 25 EGBGB zu entnehmenden Grundsatz des deutschen internationalen Privatrechts wird jeder nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit des Todes angehört (Erbstatut).

3.

Vor der Anwendung eines dadurch verwiesenen ausländischen Rechts ist jedoch nach dem in Art 27 EGBGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz zu prüfen, ob dieses auf das inländische Recht zurückverweist.

4.

Das österreichische Recht unterscheidet zwischen beweglichen und unbeweglichen Nachlaß. Für die Erbfolge in bewegliche Sachen gilt das Personalstatut, während sich die Erbfolge in Liegenschaften nach den Realstatuten richtet.

5.

Die Rückverweisung des österreichischen Rechts auf das deutsche Recht hinsichtlich des unbeweglichen Nachlaßvermögens in der Bundesrepublik und in Westberlin erstreckt sich allerdings nicht auf die Bestimmungen über die Errichtung eines Testaments. Ob ein Testament formgültig ist, bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Erblassers.

Beisatz: Mit Glosse von Beitzke. (T1)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103066

Dokumentnummer

JJR_19760426_AUSL000_0030ZR00026_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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