Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Der Versuch ist untauglich, wenn die Vollendung unter keinen wie immer gearteten Umständen - und zwar insbesondere auch nicht teilweise - realisierbar und damit die geplante Verwirklichung des Deliktes durch Herbeiführung des angestrebten Erfolges auf die vorgesehene Art geradezu denkunmöglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016