Norm
AO §60Rechtssatz
Die Exekution gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter (einer Gesellschaft, gegen die eine Einzelexekution unzulässig ist), bedarf nicht der Behauptung des betreibenden Gläubigers, der Verpflichtete verfüge über ein nicht in die erstverpflichtete Gesellschaft eingebrachtes eigenes Vermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001948Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00047_7600000_001