Norm
UWG §21Rechtssatz
Hat sich der betreffende Gläubiger bereits einen Exekutionstitel gegen den Urheber der Ankündigung verschafft, dann kann von einem "Wahlrecht" zwischen einer Antragstellung nach § 21 Abs 1 und einem Sicherungsantrag nach § 21 Abs 2 UWG keine Rede mehr sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0079969Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0040OB00311_7600000_005